§ 5 DDG verlangt bei geschäftsmäßigen Online-Angeboten Name und ladungsfähige Anschrift, bei Gesellschaften zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse nebst zweitem schnellen Kontaktweg, Register und Registernummer, bei Erlaubnispflicht die Aufsichtsbehörde, bei reglementierten Berufen Kammer und Berufsbezeichnung sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Alles leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar.
Für wen gilt die Anbieterkennzeichnung?
Die Pflicht trifft geschäftsmäßige, in der Regel entgeltliche digitale Dienste. Das ist weiter, als viele annehmen: Auch eine reine Unternehmenswebsite ohne Shop, ein Karriereportal oder ein Blog mit Werbeeinnahmen fällt darunter. Frei bleibt nur, was ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient.
Die Rechtsgrundlage heißt seit 2024 Digitale-Dienste-Gesetz und hat das Telemediengesetz abgelöst. Inhaltlich wurde der bekannte Katalog weitgehend übernommen, die Fundstelle hat sich geändert — weshalb der Verweis auf „§ 5 TMG“ in vielen Fußzeilen inzwischen ins Leere zeigt.
Neben dem DDG steht § 18 des Medienstaatsvertrags. Er greift zusätzlich, wenn ein Angebot journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte enthält, und verlangt dann die Benennung einer verantwortlichen Person.
Welche Angaben verlangt Ihre Rechtsform?
Der Kern ist immer gleich: wer hinter dem Angebot steht und wo diese Person oder Gesellschaft erreichbar ist. Die Anschrift muss ladungsfähig sein — ein Postfach genügt nicht, eine reine Packstationsadresse ebenso wenig.
- Einzelunternehmen: ausgeschriebener Vor- und Nachname, Anschrift; ein Fantasiename darf danebenstehen, ersetzt den Namen aber nicht.
- Eingetragener Kaufmann: Firma mit dem Zusatz e. K., Name der Inhaberin oder des Inhabers, Handelsregister und Nummer.
- GbR: alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit Namen; seit Einführung des Gesellschaftsregisters zusätzlich die Registerangaben, sofern eingetragen.
- GmbH und UG: Firma exakt wie im Register, Sitz, sämtliche Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Registergericht und HRB-Nummer; der Zusatz (haftungsbeschränkt) gehört ausgeschrieben dazu.
- AG: Vorstand mit Angabe der oder des Vorsitzenden sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
- Partnerschaftsgesellschaft: Partnerinnen und Partner, Partnerschaftsregister und Nummer, bei mbB der vollständige Zusatz.
Bei den Vertretungsberechtigten sind alle zu nennen, nicht nur die operativ tätigen. Maßgeblich ist der Registerstand, und die Schreibweise der Firma folgt ebenfalls dem Register — nicht der Marke, die im Kopfbereich der Website steht. Weicht beides voneinander ab, gehört die Marke zusätzlich erklärt, damit die Zuordnung eindeutig bleibt.
Betreibt eine Gesellschaft mehrere Auftritte, braucht jeder von ihnen eine eigene, zutreffende Kennzeichnung. Ein gemeinsames Impressum für Mutter- und Tochtergesellschaft führt regelmäßig in die Irre, weil unklar bleibt, wer das jeweilige Angebot verantwortet.
Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, ist auch das anzugeben. Wechselt die Geschäftsführung, ändert sich das Impressum am selben Tag — nicht beim nächsten Relaunch.
Wann kommen Aufsichtsbehörde, Kammer und Steuernummern hinzu?
Eine Aufsichtsbehörde ist zu nennen, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. Ein Immobilienunternehmen mit Erlaubnis nach § 34c GewO gehört dazu und nennt die erteilende Stelle mit Anschrift; ähnlich verhält es sich bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung.
Reglementierte Berufe brauchen mehr: die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen mit einem Hinweis, wo sie einsehbar sind. Betroffen sind etwa Architektinnen, Steuerberater, Rechtsanwältinnen, Ärzte — und bei zulassungspflichtigen Gewerken auch Handwerksbetriebe, die dann ihre Handwerkskammer angeben.
Bei den Nummern wird häufig verwechselt: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, und zwar nur, wenn sie vorhanden ist. Die Steuernummer des Finanzamts gehört nicht ins Impressum und sollte dort auch nicht stehen.
Was heißt leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar?
Leicht erkennbar heißt: Die Bezeichnung ist die erwartete. „Impressum“ funktioniert immer; „Anbieterkennzeichnung“ ebenfalls; kreative Umschreibungen sind riskant. Unmittelbar erreichbar heißt in der Praxis: höchstens zwei Klicks von jeder beliebigen Seite aus, ohne Suche und ohne Umweg über ein Menü, das erst aufklappen muss.
- Der Link steht in der Fußzeile jeder Seite — auch auf Landingpages, Fehlerseiten und in Buchungsstrecken.
- Auf schmalen Bildschirmen bleibt er sichtbar und verschwindet nicht in einem eingeklappten Bereich ohne Beschriftung.
- Kein Vorschaltfenster und kein Einwilligungsdialog darf den Zugriff blockieren.
- Der Text ist markier- und kopierbar, nicht als Grafik oder PDF hinterlegt.
- Jede Sprachfassung führt zu einem in dieser Sprache erreichbaren Impressum.
Ständig verfügbar bedeutet schließlich, dass die Angaben auch dann abrufbar bleiben, wenn Teile der Seite nicht laden. Ein Impressum, das erst nach Ausführung eines Skripts erscheint, erfüllt diese Anforderung nicht zuverlässig.
Reicht ein Kontaktformular — und brauchen Sie eine Telefonnummer?
Eine E-Mail-Adresse ist ausdrücklich vorgeschrieben und lässt sich durch ein Formular nicht ersetzen. Schreiben Sie sie als Text; die Umschreibung mit „(at)“ erschwert vor allem den Menschen die Kontaktaufnahme, die Sie erreichen wollen.
Verlangt ist zusätzlich ein zweiter Weg, der schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dies nicht zwingend eine Telefonnummer sein muss, solange ein anderer Kanal vergleichbar zügig antwortet — etwa ein Rückrufformular mit zugesagter Frist.
Wer eine Telefonnummer angibt, sollte sie erreichbar halten. Eine dauerhaft besetzte oder unbeantwortete Leitung ist wettbewerbsrechtlich unangenehmer als eine gut organisierte Alternative.
Was gilt seit der Abschaltung der EU-Streitschlichtungsplattform?
Der Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission war jahrelang Standard in jeder Fußzeile. Die Plattform wurde im Sommer 2025 eingestellt; der Pflichtlink ist damit entfallen. Wer ihn stehen lässt, verweist auf ein totes Angebot — ein vermeidbarer Angriffspunkt.
Bestehen bleibt die Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Unternehmen, die an eine Verbraucherschlichtungsstelle gebunden sind oder freiwillig teilnehmen, benennen diese mit Anschrift und Website. Wer nicht teilnimmt und dazu auch nicht verpflichtet ist, sagt das ebenso klar.
Die Anbieterkennzeichnung ist kein Gestaltungsproblem, sondern ein Pflegeproblem: Falsch wird sie fast immer durch Veränderungen im Unternehmen, nicht durch das Layout.
Was gehört neben dem Impressum in die Fußzeile?
Die Anbieterkennzeichnung steht selten allein. Direkt daneben gehört die Datenschutzerklärung, die aus eigenen Vorschriften folgt und deshalb nie mit dem Impressum verschmolzen werden sollte. Wer online verkauft, ergänzt Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung, Versand- und Zahlungsinformationen sowie Angaben zur Gewährleistung.
Barrierefreiheitserklärung, Hinweisgeberkanal oder eine Erklärung zu Lieferkettenpflichten kommen je nach Unternehmensgröße und Geschäftsmodell hinzu. Prüfen Sie einmal jährlich, welche dieser Seiten Sie brauchen — und ob jede von ihnen noch den tatsächlichen Stand beschreibt.
Ein häufig übersehener Nachbar sind die Pflichtangaben im geschäftlichen E-Mail-Verkehr. Handelsrechtlich müssen Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer und die Vertretungsberechtigten in jeder geschäftlichen E-Mail stehen — dieselben Daten wie im Impressum, aber aus einer anderen Vorschrift und mit einem eigenen Pflegeweg über die Signaturvorlagen.
Wie kennzeichnen Sie Social-Media-Profile und einen Blog?
Ein geschäftlich genutztes Profil in einem sozialen Netzwerk ist ein eigenes Angebot und braucht eine eigene Anbieterkennzeichnung. Bietet die Plattform ein Impressumsfeld, gehört sie dorthin; ansonsten genügt nach überwiegender Auffassung ein klar mit „Impressum“ beschrifteter Link im Profiltext, der ohne Umwege zur Impressumsseite führt.
Vermeiden Sie Kurz-URL-Dienste an dieser Stelle: Sie verschleiern das Ziel und fallen aus, wenn der Dienst abgeschaltet wird. Das gilt auch für Unternehmensprofile in Karrierenetzwerken und für Kanäle auf Videoplattformen.
Für einen Blog mit journalistisch-redaktionellen Beiträgen kommt § 18 Abs. 2 MStV hinzu. Zu benennen ist eine natürliche Person mit Namen und Anschrift, die für den Inhalt verantwortlich zeichnet; bei mehreren Verantwortlichen ist erkennbar zu machen, wer für welchen Teil zuständig ist. Reine Produkt- und Leistungsseiten lösen diese Pflicht nicht aus.
Welche Fehler passieren typischerweise beim Relaunch?
Die Impressumsseite überlebt Relaunches meist als Textblock, der aus dem alten System kopiert wird. Genau deshalb sammeln sich dort Altlasten.
- Der Verweis auf § 5 TMG bleibt stehen, obwohl das DDG gilt.
- Ein ausgeschiedener Geschäftsführer steht noch drin, eine neu bestellte Person fehlt.
- Registernummer oder Firma stammen aus einer Vorgängergesellschaft nach Umwandlung.
- Der Link zur abgeschalteten EU-Plattform ist geblieben.
- Die neue Vorlage bringt eine Fußzeile mit, die auf Kampagnenseiten fehlt.
- Die englische Sprachfassung verlinkt auf eine Seite, die es nur auf Deutsch gibt — oder gar nicht.
Ein Elektrohandwerksbetrieb, der von der GbR in eine GmbH umgewandelt hat, muss neben dem Impressum auch Angebote, Rechnungen und E-Mail-Signaturen nachziehen — die Pflichtangaben im Geschäftsverkehr folgen ihren eigenen Vorschriften und werden gern vergessen.
Rechtsberatung dürfen und wollen wir nicht leisten: Dieser Text beschreibt, was üblicherweise verlangt wird. Rechtsform, Branche und eine mögliche Erlaubnispflicht können weitere Angaben nötig machen — lassen Sie das Impressum einmal von einer im IT-Recht tätigen Kanzlei gegenlesen und danach nur noch konsequent pflegen.