Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 08.09.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet auf Grundlage dieser AGB nicht statt.
1.2 Das Studio entwickelt und erstellt im Auftrag seiner Kunden Beratungs-, Kreativ- und Ausführungsleistungen im Bereich Software, Webdesign und Kommunikation. Diese AGB gelten für alle von MDEPARTMENT (im Folgenden: Auftragnehmerin) im Auftrag von Dritten (im Folgenden: Auftraggeber) erbrachten Leistungen und Lieferungen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Auftrages bzw. abgeschlossenen Vertrages mit dem Auftraggeber.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn und soweit sie von der Auftragnehmerin in Textform anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Leistungsumfang
2.1 Der konkrete Leistungsumfang eines Auftrages bestimmt sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen werden.
3. Allgemeine Zusammenarbeit
3.1 Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen immer im Rahmen eines konkreten Auftrages durch den Auftraggeber, auf Basis von Briefings, die vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin übergeben und erläutert werden. Das Briefing stellt für die Auftragnehmerin die verbindliche Arbeitsgrundlage dar. Wird das Briefing mündlich erteilt, soll ein Kontaktbericht angefertigt werden, der dann zur verbindlichen Arbeitsunterlage wird.
3.2 Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber arbeiten stets vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
3.3 Die Auftragnehmerin wird alle Unterlagen und Daten des Auftraggebers für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Das Herausgabeverlangen muss schriftlich oder in Textform geäußert werden. Nach Ablauf der zweijährigen Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Unterlagen zu vernichten bzw. Daten zu löschen. Eine weitere Verwahrung kann auf Basis eines entgeltlichen Archivierungsvertrages vereinbart werden.
4. Allgemeine Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin alle für den jeweiligen Auftrag nötigen Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen, Produktinformationen sowie sonstige für die Leistung der Auftragnehmerin notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Die Auftragnehmerin darf sich auf die Richtigkeit dieser Informationen verlassen.
4.2 Soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung eines erteilten Auftrages erforderlich ist, wird der Auftraggeber die Auftragnehmerin rechtzeitig über geplante Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden Budgets sowie über etwaige Änderungen informieren. Weisungen an die Auftragnehmerin werden durch Brief, E-Mail oder persönliches bzw. telefonisches Briefing erteilt. Erfolgen die Weisungen im Rahmen eines persönlichen oder telefonischen Briefings, ist die Verschriftlichung der Weisung durch den Auftraggeber erforderlich.
4.3 Der Auftraggeber wird seine Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Auftragnehmerin nicht beeinträchtigt wird und sie in der Lage ist, Folgearbeiten pünktlich und ohne Mehrkosten und Qualitätseinbußen zu erbringen. Mehrkosten und Verzögerungen aufgrund verspäteter Freigaben trägt der Auftraggeber.
5. Lieferzeit, Erfüllungsort
5.1 Bei einer etwaigen Überschreitung der Liefer- bzw. Abgabetermine und Liefer- bzw. Abnahmefristen wird der Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer von der Auftragnehmerin benachrichtigt.
5.2 Der Lauf von Fristen wird gehemmt, wenn nach Erteilung des Auftrages vorgebrachte Änderungswünsche des Auftraggebers eine erhebliche Umdisponierung des Terminplanes des jeweiligen Auftrags verursachen. Die Auftragnehmerin wird dies dem Auftraggeber mitteilen und mit ihm einen neuen Termin abstimmen.
5.3 Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin, soweit sich aus dem Auftrag nicht etwas anderes ergibt. Die Lieferung wird von der Auftragnehmerin auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.
6. Abnahme, Mängelrügen, Lieferung
6.1 Sofern auf den jeweiligen Auftrag das Werkvertragsrecht iSd. §§ 631 ff. BGB Anwendung findet, müssen die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen vom Auftraggeber grundsätzlich abgenommen werden.
6.2 Der erforderliche Abnahme-Prozess beginnt mit der Übergabe der aus Sicht der Auftragnehmerin abnahmereifen Leistungen an den Auftraggeber. Dieser führt eine (Funktions-)Prüfung der erstellten Leistung anhand des Projektziels bzw. der Leistungsbeschreibung durch. Wenn die Leistungen den Vorgaben des jeweiligen Auftrages entsprechen, nimmt der Auftraggeber die Leistungen ab. Die Abnahme darf nicht aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallen) verweigert werden, sofern die Leistungen den im Briefing kommunizierten Anforderungen entsprechen.
6.3 Soweit nicht abweichend geregelt, erfolgt die Abnahmeerklärung unverzüglich nach Abschluss der Prüfungshandlungen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Übergabe. Erklärt der Auftraggeber nach Fristablauf auch innerhalb weiterer fünf Werktage nicht unter Benennung eines bestehenden Mangels, dass er die Leistungen nicht abnehmen werde, gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen. Wegen unwesentlicher Abweichungen kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.4 Eine Abnahmeverweigerung muss mit einer Mängelliste begründet werden. Die Mängelliste ist schriftlich oder in Textform zu erstellen. Die Auftragnehmerin wird anhand dieser Mängelliste alle Korrekturen durchführen, um eine vollständige Abnahme zu erzielen.
7. Leistungsänderungen
7.1 Änderungen des im Auftrag festgelegten Leistungsgegenstandes („Change Request“) sind auf Wunsch des Auftraggebers grundsätzlich möglich.
7.2 Die Auftragnehmerin prüft die Machbarkeit der Änderungen und teilt dem Auftraggeber die möglichen Auswirkungen auf den festgelegten Kosten- und Zeitplan des Projektes mit. Wenn der Auftraggeber den neuen Leistungsparametern zustimmt, wird die Auftragnehmerin den neuen Leistungsgegenstand umsetzen.
7.3 Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers ist für den Mehraufwand der Auftragnehmerin eine gesonderte Vergütung zu zahlen.
7.4 Können sich die Parteien nicht über die Änderung des ursprünglichen Auftrags einigen, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsgegenstand.
7.5 Der Auftraggeber trägt die durch das Änderungsverlangen verursachten Aufwände und Kosten.
8. Preis, Rechnungsstellung, Zahlung
8.1 Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist verbindlich und beinhaltet die Leistungen der Auftragnehmerin. Minderaufwand geht zu Gunsten der Auftragnehmerin und führt nicht zu einer Minderung der vereinbarten Vergütung.
8.2 Reisekosten, die der Auftragnehmerin im Rahmen der Erfüllung des Auftrages entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit diese Reisen Teil der Vereinbarung gewesen sind.
8.3 Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA usw.), nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben hat der Auftraggeber zu tragen und werden weiterberechnet, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.
8.4 Für alle Rechnungen der Auftragnehmerin besteht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.
9. Nutzungsrechte
9.1 Bestehen an den im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen Urheberrechte oder sonstige Rechtspositionen, so richtet sich der Umfang der von der Auftragnehmerin auf den Auftraggeber zu übertragenden Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen — unabhängig von deren rechtlicher Schutzfähigkeit — nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall und im Übrigen nach den Vorgaben von § 31 Absatz 5 UrhG.
9.2 Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht zur Ausführung freigegebene Entwürfe verbleiben bei der Auftragnehmerin, die darüber dann frei verfügen darf.
9.3 Nutzungsrechte gehen erst nach Ausgleich der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung vollständig auf den Auftraggeber über.
9.4 Soweit nicht abweichend vereinbart oder in diesen AGB geregelt, bedarf die Weiterübertragung oder Sublizenzierung der übertragenen Nutzungsrechte an Dritte zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG innerhalb eines Konzerns sowie Vertriebspartner.
9.5 Urhebernutzungs- und Leistungsschutzrechte an Fremdleistungen Dritter (z. B. Models, Fotografen, Regisseure) werden nach Vorgaben des Auftraggebers erworben. Soweit vereinbart, kann dies auch im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers geschehen. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber, wenn Stock-Materialien in die Arbeitsergebnisse eingebracht werden sollen; Nutzung und Lizenzierung werden dann einvernehmlich abgestimmt.
9.6 Beabsichtigt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Vertragsgebietes, nach Ablauf der Nutzungsrechte oder für andere als vereinbarte Zwecke zu nutzen, so wird er mit der Auftragnehmerin hierfür ein gesondertes Buyouthonorar vereinbaren. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt ein Buyouthonorar in Höhe von 5 % auf die Schaltkosten oder den Einsatzwert der Werbemittel als vereinbart.
9.7 Der Auftragnehmerin ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung und Teilnahme an Wettbewerben der Werbebranche zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie unentgeltlich zu nutzen, sofern dadurch keine Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers berührt werden.
9.8 Jede Partei behält alle Rechte, Titel und Interessen an ihrem zurückbehaltenen geistigen Eigentum. Dieses besteht aus Konzepten, Daten, Designs, Entwicklungen, Dokumentationen, Zeichnungen, Hardware, Verbesserungen, Informationen, Erfindungen, Verfahren, Software, Techniken, Technologien, Werkzeugen und anderem geistigen Eigentum jeder Partei, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehen oder keine Elemente der Arbeitsergebnisse darstellen.
9.9 Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin alle Nutzungsrechte ein, die diese benötigt, um das zugelieferte Material gleich welcher Art (z. B. Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Schriften) im Rahmen und zur Erfüllung des jeweiligen Projektes zu verwenden. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt.
9.10 An Standard-Komponenten der Auftragnehmerin, die nicht individuell für den Auftraggeber geschaffen wurden und in die Arbeitsergebnisse einfließen („Auftragnehmerin-Standardmaterialien“), erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte, die zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszweckes erforderlich sind. Die Auftragnehmerin bleibt befugt, diese Materialien nach eigenem Ermessen weiter zu verwenden. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung vollständiger Zahlung der fälligen Vergütung.
9.11 Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für bereitzustellende Standardsoftware Dritter einschließlich Dokumentation nicht-ausschließliche Nutzungsrechte ein. Deren Umfang sowie ggf. Unterlizenzierbarkeit und Übertragbarkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragszweck und den anwendbaren Lizenzbedingungen des Dritten.
9.12 Die Auftragnehmerin ist befugt, sogenannte freie Software zu nutzen („Open-Source-Komponenten“). Art und Umfang der Lizenzierung erfolgen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen.
9.13 Außer für Eigenwerbung im Sinne der Ziffer 9.7 wird die Auftragnehmerin alle für den Auftraggeber hergestellten Motive, Materialien und sonstigen Unterlagen, Informationen über den Auftraggeber sowie geschützte Kennzeichen und andere gewerbliche Schutzrechte nur mit Genehmigung des Auftraggebers für andere als die im Auftrag vorgesehenen Zwecke verwenden.
10. Geheimhaltung und Datenschutz
10.1 Arbeitsunterlagen und Werke sowie alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zugänglich werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar als vertraulich einzuordnen sind, werden vertraulich behandelt. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Geheimhaltungspflicht ein Jahr nach Beendigung des jeweiligen Auftrages.
10.2 Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen (i) nachweislich allgemein bekannt sind, (ii) ohne Verschulden der anderen Partei allgemein bekannt werden, (iii) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder (iv) bei der anderen Partei bereits vorhanden sind. Eine Offenlegung gegenüber berechtigterweise eingeschalteten Dienstleistern ist zulässig, soweit dies für die Erbringung vertragsgemäßer Leistungen geschieht. § 5 GeschGehG bleibt unberührt.
10.3 Soweit die Auftragnehmerin dies für erforderlich hält, werden die Parteien eine zusätzliche Verschwiegenheitserklärung abschließen.
10.4 Die Auftragnehmerin darf die Werke zu Eigenwerbezwecken verwenden oder auf die bestehende Geschäftsverbindung Bezug nehmen, soweit dadurch keine legitimen Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
10.5 Die Auftragnehmerin darf nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber Presseveröffentlichungen über den Auftrag oder die Werke herausgeben und Presseinterviews vermitteln. Entsprechendes gilt für Pressefotos oder sonstige Mitteilungen.
10.6 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die Regelungen des anwendbaren Datenschutzrechtes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweils aktuellen Fassung, zu beachten.
11. Haftung
11.1 Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft.
11.2 Die Auftragnehmerin haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen (d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf).
11.3 Die Auftragnehmerin haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Vergütung je Schadensfall.
11.4 Soweit Mietvertragsrecht Anwendung findet, ist die verschuldensunabhängige Haftung der Auftragnehmerin nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
11.5 Die Auftragnehmerin haftet bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
11.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.8 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen.
11.9 Im Übrigen liegt die wettbewerbsrechtliche Haftung für die erbrachten Leistungen beim Auftraggeber.
11.10 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Werbeaussagen des Auftraggebers bezüglich etwaiger Produkteigenschaften, nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit von Entwürfen und sonstigen Arbeitsergebnissen und nicht für die Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- oder sonstige Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Im Rahmen der Entwicklung von Marken übernimmt die Auftragnehmerin keine abschließende Prüfung, veranlasst diese jedoch gerne für den Auftraggeber auf dessen Kosten.
11.11 Die Auftragnehmerin haftet nicht für etwaige Kollisionen der Arbeitsergebnisse mit gewerblichen Schutzrechten Dritter, soweit die Kollision nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Eine rechtliche Prüfung veranlasst der Auftraggeber auf eigene Kosten.
11.12 Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber rechtzeitig auf erkannte rechtliche Risiken hinweisen. Erachtet die Auftragnehmerin eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.
11.13 Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von eigenen sowie Ansprüchen Dritter frei, wenn die Auftragnehmerin auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt hat.
11.14 Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen von Urhebern und leistungsschutzberechtigten Dritten nach §§ 32, 32a ff. UrhG frei, sofern diese von der Auftragnehmerin auf Weisung des Auftraggebers beauftragt wurden.
11.15 Eine Freistellung umfasst jeweils auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung der jeweiligen Partei.
11.16 Für die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufträgen an Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin sind, übernimmt die Auftragnehmerin über die ihr obliegende Auswahl- und Überwachungspflicht hinaus keine Haftung. Auf Verlangen tritt sie etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten an den Auftraggeber ab.
12. Aufträge in Vertretung
12.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung Leistungen ganz oder teilweise bei Dritten zu beauftragen bzw. Arbeitsergebnisse von diesen Dritten zu erwerben.
12.2 Nach Absprache erteilt die Auftragnehmerin Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. In diesem Falle haftet die Auftragnehmerin nicht für die Bezahlung der bestellten Waren und/oder Dienstleistungen oder für die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt direkt durch den Auftraggeber.
12.3 Erfolgt die Beauftragung im Namen der Auftragnehmerin, ist diese berechtigt, jederzeit eine angemessene Akontozahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen. Im Innenverhältnis handelt die Auftragnehmerin dabei im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn sie nach außen im eigenen Namen auftritt.
13. Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund
13.1 Die Auftragnehmerin kann insbesondere dann vom Auftrag zurücktreten oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftraggeber seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat, seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil davon eingestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind.
13.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung bzw. zum Rücktritt liegt für die Auftragnehmerin insbesondere dann vor, wenn der Kunde des Auftraggebers seinerseits die Vertragsbeziehung kündigt, in deren Rahmen die Werke der Auftragnehmerin ausgewertet werden sollen.
13.3 Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und außerordentliche Kündigung bleiben unberührt.
14. Verjährung, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrechte
14.1 Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin unterliegen einer Verjährung von zwölf Monaten.
14.2 Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Ansprüchen der Auftragnehmerin ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14.3 Rechte des Auftraggebers aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin abgetreten werden.
14.4 Zurückbehaltungsrechte, insbesondere hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs der Auftragnehmerin, kann der Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen.
15. Beratungs- und Kreationsleistungen
15.1 Art und Umfang der Beratungs- und Kreationsleistungen legen die Parteien im jeweiligen Auftrag fest.
15.2 Auf Beratungsleistungen findet das Dienstvertragsrecht im Sinne der §§ 611 ff. BGB Anwendung. Beratungsleistungen sind alle Leistungen, bei denen die Auftragnehmerin nur die Beratung zu einem Projekt, nicht aber den Eintritt eines bestimmten Erfolges schuldet.
15.3 Auf Kreationsleistungen findet das Werkvertragsrecht Anwendung. Ziffer 6 dieser AGB gilt entsprechend.
16. Print und Produktion
16.1 Art und Umfang der Print- und/oder Produktionsleistungen legen die Parteien im jeweiligen Auftrag fest.
16.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorabnahme der zur Korrektur übersandten Prüfdrucke sowie der Vor- und Zwischenerzeugnisse zu fordern. In diesem Fall erfolgt die Produktion erst nach Druckreiferklärung des Auftraggebers. Nach Druckreiferklärung können nur noch solche Mängel gerügt werden, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden konnten oder in späteren Arbeitsgängen entstanden sind.
16.3 Die Rügepflichten des Auftraggebers nach § 377 HGB bleiben unberührt.
16.4 Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen für alle Druckverfahren nicht als Mangel, insbesondere bei digitalen Vorlagen oder Zwischenerzeugnissen ohne Referenz. Das Gleiche gilt für Prüfdrucke gegenüber dem Auflagendruck.
16.5 Farb- und Materialabweichungen sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben ausdrücklich vorbehalten, sofern sie unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar sind, und gelten nicht als Fehler.
16.6 Bei Abweichungen der Beschaffenheit des eingesetzten Materials tritt die Auftragnehmerin bereits jetzt die Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer an den Auftraggeber ab. Dieser kann die Auftragnehmerin nur insoweit in Anspruch nehmen, als er sich aus diesen Ansprüchen nicht befriedigen kann.
16.7 Sollte bei Aufträgen unter Bezugnahme auf vorhandene Zwischenerzeugnisse ein Falschdruck durch Verwechslung der Vorlagen geschehen, sind die Ansprüche des Auftraggebers auf nachträgliche Lieferung einer vertragsgemäßen Druckvorlage, Druckform bzw. eines vertragsgemäßen Druckes binnen angemessener Nachfrist beschränkt.
16.8 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
16.9 Werden auf Wunsch des Auftraggebers oder aus dringenden Termingründen Unterlagen, Datensätze oder Waren für Versand bzw. Übermittlung an Dritte vorbereitet und/oder versendet, geschieht dies stets auf Gefahr des Auftraggebers.
16.10 Im Falle der Begutachtung oder Freigabe nach digitaler Datenübermittlung kann das Endprodukt Abweichungen aufweisen, die durch unterschiedliche Hardware, Softwareversionen bzw. Fertigungsverfahren bedingt sind. Dies gilt nicht als Mangel. Eine farbgeprüfte Vorlage zur Druckreiferklärung kann nur durch einen zusätzlichen kostenpflichtigen Digitalproof erstellt werden.
16.11 Im Falle einer Druckfreigabe nach digitaler Datenübermittlung trägt der Auftraggeber das Risiko eventueller Abweichungen.
16.12 Die durch den Auftraggeber oder Dritte angelieferten oder übertragenen Daten unterliegen keiner Prüfungspflicht der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Fehler am Endprodukt, die auf mangelhaft bereitgestellte Daten zurückzuführen sind. Prüfpflicht und Datensicherung obliegen allein dem Auftraggeber.
16.13 Die von der Auftragnehmerin hergestellten und bearbeiteten Zwischenergebnisse (z. B. Daten) bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Auftragnehmerin und müssen nicht herausgegeben werden.
17. IT- und Technologie-Leistungen
17.1 Art und Umfang der Leistungen aus dem Bereich IT-/Technologie-Leistungen legen die Parteien im jeweiligen Auftrag fest.
17.2 Sofern die Leistung in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, erfolgt die Programmübergabe auf einem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form zusammen mit einer angemessenen Dokumentation. Über Art und Umfang der Dokumentation einigen sich die Parteien im jeweiligen Auftrag. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird dem Auftraggeber der Quellcode nicht zur Verfügung gestellt.
17.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sichert die Auftragnehmerin zu, dass die Software keine Open-Source-Komponenten enthält, die einen sogenannten „Copyleft“-Effekt verursachen.
17.4 Sofern die Software Open-Source-Komponenten enthält, fertigt die Auftragnehmerin eine Aufstellung der genutzten Komponenten an und stellt sicher, dass alle Lizenzverpflichtungen erfüllt sind und dem Auftraggeber alle einschlägigen Lizenztexte, Quellcodes und Build Scripts übergeben werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu unternehmen.
17.5 Erstellte und angepasste Programme werden nach Durchführung eines Programmtests in testfähiger Form an den Auftraggeber übergeben. Nach Abnahmebereitschaftserklärung und Übergabe aller Unterlagen führt der Auftraggeber die Abnahme binnen vier Wochen durch. Die Abnahme erfolgt, wenn alle in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen und Kriterien erfüllt werden und das Werk keine abnahmeverhindernden Mängel aufweist. Fehler, die einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht relevant beeinträchtigen, stellen keine abnahmeverhindernden Mängel dar.
17.6 Über die Abnahme wird ein formales Abnahmeprotokoll erstellt. Eine etwaige Mängelbehebung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.
17.7 Die vereinbarte Dokumentation ist bis zur Abnahme der Software vorzulegen. Sie ist Voraussetzung für die Abnahme.
17.8 Auf Aufträge aus den Bereichen Programmierung, Customizing und Roll-out von Hard-/Software findet das Werkvertragsrecht im Sinne der §§ 631 ff. BGB Anwendung.
17.9 Auf Aufträge aus dem Bereich Handel mit Hardware und dauerhafte Bereitstellung von Software (Lizenzen) findet das Kaufvertragsrecht im Sinne der §§ 433 ff. BGB Anwendung. Soll keine dauerhafte Überlassung erzielt werden, gilt Mietvertrags- (§§ 535 ff. BGB) oder Pachtrecht (§§ 581 ff. BGB). Ergänzend gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller (z. B. EULA), die bei Widersprüchen vorgehen.
17.10 Auf Aufträge aus dem Bereich Bereitstellung von Hardware und/oder Software auf Zeit (Hardware-as-a-Service/Software-as-a-Service) findet das Mietvertragsrecht im Sinne der §§ 535 ff. BGB Anwendung. Auftraggeber und Auftragnehmerin vereinbaren die zu erbringenden Service-Levels einvernehmlich. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt die Auftragnehmerin lediglich einen First-Level-Support. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die regelmäßige Sicherung der eingebrachten Daten.
17.11 Auf Aufträge aus den Bereichen Wartung, Pflege und Support findet Werkvertragsrecht nur insoweit Anwendung, wie ausdrücklich ein Erfolg geschuldet wird; im Übrigen gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
17.12 Auf Leistungen aus dem Bereich Consulting finden die Vorschriften über den Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB Anwendung.
17.13 Bei allen Dauerschuldverhältnissen im Bereich der IT-/Technologie-Leistungen gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen für die Auftragnehmerin, soweit die Parteien keine abweichende Regelung treffen.
18. Film- und Fotoproduktion
18.1 Bei Film- und Fotoproduktionen stellt die Auftragnehmerin die Filme bzw. Fotos nach einem vom Auftraggeber genehmigten oder gelieferten Drehbuch/Storyboard bzw. Shooting-Board/Briefing, gegebenenfalls den protokollierten Festlegungen des Pre-Production-Meetings (PPM) und den Weisungen des Auftraggebers her. Die Auftragnehmerin holt insbesondere bei Unklarheiten die erforderlichen Weisungen ein und unterrichtet den Auftraggeber vor endgültigen eigenen Entscheidungen. Der Auftraggeber erteilt diese Weisungen rechtzeitig.
18.2 Die darzustellenden Gegenstände der Werbung stellt grundsätzlich der Auftraggeber zum Zweck und für die Dauer der Film- bzw. Fotoherstellung zur Verfügung; er kümmert sich um An- und Abtransport.
18.3 Bei einer Absage durch den Auftraggeber nach schriftlicher Beauftragung werden die bisher angefallenen Kosten und die Ausfallkosten einzelner Crewmitglieder und sonstiger Lieferanten von der Auftragnehmerin dezidiert aufgeführt und sind vom Auftraggeber unverzüglich zu bezahlen.
18.4 Auf Leistungen aus dem Bereich Film- und Fotoproduktion findet das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB Anwendung. Ziffer 6 dieser AGB gilt entsprechend.
19. Bestellsysteme
19.1 Wenn und soweit der Auftraggeber digitale Bestellsysteme nutzen kann, geschieht dies nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen für diese Systeme. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Nachteile, die durch fehlerhafte Nutzung durch den Auftraggeber oder Fehler in der Sphäre des Anbieters entstehen.
19.2 Die Auftragnehmerin hat keine Pflicht, digitale Bestellsysteme anzubieten, wenn dies nicht ausdrücklich im jeweiligen Auftrag vereinbart wird.
19.3 Die Auftragnehmerin behält sich vor, die verfügbaren digitalen Bestellsysteme zu ändern.
19.4 Sollten für die Bereitstellung zusätzliche Aufwände und Kosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
20. Höhere Gewalt
20.1 Als höhere Gewalt gelten Ereignisse oder Umstände, die eine Partei daran hindern, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit diese Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar waren und deren Auswirkungen von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
20.2 Es wird vermutet, dass folgende Ereignisse diese Voraussetzungen erfüllen: Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion, Terrorakte, Sabotage, Handelsbeschränkungen, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Enteignungen, Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln oder sonstiger Infrastruktur, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Arbeitsunruhen.
20.3 Die betroffene Partei ist von ihrer Leistungspflicht befreit, solange die höhere Gewalt andauert.
20.4 Die Auftragnehmerin kann sich auch dann auf Ziffer 20.1 berufen, wenn eine Verpflichtung zwar nicht unmöglich geworden ist, aber die Auftragnehmerin bzw. ihr Auftraggeber ihr Leistungsinteresse verloren haben.
20.5 Beeinträchtigt die höhere Gewalt das Leistungsinteresse, kann die jeweilige Partei mögliche und zumutbare Anpassungen des Leistungsinhalts verlangen.
20.6 Statt der Vertragsanpassung kann die Auftragnehmerin vom Vertrag insgesamt zurücktreten.
20.7 Entscheidet sich die Auftragnehmerin aufgrund höherer Gewalt, versprochene Leistungen zu stornieren oder auszusetzen, entfällt insoweit der primäre Erfüllungsanspruch des Auftraggebers. Diese Entscheidung gilt nicht als Verstoß gegen die Vertragsgrundlage; Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, Schlechterfüllung oder anderer Kosten sind ausgeschlossen.
20.8 Entscheidet sich ein von der Auftragnehmerin beauftragter Drittanbieter aufgrund höherer Gewalt zur Stornierung oder Aussetzung, ist die Auftragnehmerin nicht für damit verbundene Verzögerungen, Kosten oder Schäden haftbar.
20.9 Tritt einer der genannten Fälle ein, unternimmt die Auftragnehmerin wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um die verbundenen Kosten zu mindern. Der Auftraggeber bleibt haftbar für alle bis zum Wirksamkeitsdatum der Aussetzung oder Stornierung entstandenen Kosten und Gebühren sowie für Kosten, zu denen sich die Auftragnehmerin oder Drittanbieter auf nicht stornierbarer Basis verpflichtet haben.
21. Endabwicklung
21.1 Erfolgt die Beendigung der Zusammenarbeit durch einseitige Kündigung des Auftraggebers, gilt hinsichtlich eventueller Ansprüche Folgendes:
21.1.1 Honorare und Abgaben, die aus der Beauftragung von Dritten erwachsen, trägt der Auftraggeber. Die Auftragnehmerin wird alle Maßnahmen ergreifen, um die entsprechenden Beträge möglichst gering zu halten.
21.1.2 Sofern wegen der Kündigung laufende werkvertragliche Aufträge nicht zu Ende geführt werden, erhält die Auftragnehmerin einen Anspruch auf 30 % der ihr nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach § 648 BGB, zustehenden Beträge, ohne dass es einer besonderen Spezifizierung bedarf. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Nachweis einer höheren prozentualen Restvergütung zu erbringen.
21.1.3 Wird die Auftragnehmerin im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten dienstvertraglich tätig und kündigt der Auftraggeber, bevor die Hälfte der Laufzeit verstrichen ist, zahlt der Auftraggeber eine Ausfallvergütung. Diese entspricht entweder 25 % der noch ausstehenden Retainer-Vergütung oder der Vergütung, die in den letzten 30 Tagen vor dem Kündigungszeitpunkt gezahlt worden ist.
21.2 Bei einer Kündigung ist das Verhalten gegenüber der Presse und die PR-Strategie zwischen den Parteien abzustimmen, um geschäftsschädigende Meldungen — auch von dritter Seite — zu vermeiden.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende oder ergänzende individualvertragliche Regelungen zu diesen AGB oder zum erteilten Auftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.
22.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
22.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin, es sei denn, dass vom Gesetz zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
22.4 Sofern nach diesen AGB eine schriftliche Erklärung festgelegt wird, ist diese auch durch E-Mail oder Telefax erfüllt.