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Urheberrecht im Webdesign: Wem gehört eigentlich was?

Veröffentlicht 13.09.2026 · 7 Min. Lesezeit

Kurz beantwortet

An einem Webprojekt hängen mehrere Rechte gleichzeitig: Fotos als Lichtbild, Texte als Sprachwerk, eine eigenständige Gestaltung möglicherweise als Werk der angewandten Kunst, Quellcode als Computerprogramm nach § 69a UrhG. Erworben wird nie das Urheberrecht selbst, sondern ein Nutzungsrecht — dessen Umfang allein der Vertrag festlegt.

Was an einem Webprojekt ist überhaupt geschützt?

Fotografien genießen Schutz, ohne dass sie künstlerisch sein müssten: Als Lichtbildwerk oder zumindest als einfaches Lichtbild ist praktisch jede Aufnahme erfasst, auch das nüchterne Produktfoto aus der Werkshalle. Texte sind als Sprachwerk geschützt, sobald sie eine gewisse eigene Prägung tragen — Fließtext einer Leistungsseite in aller Regel, eine reine Datenzeile nicht.

Bei der Gestaltung selbst liegt die Schwelle seit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur angewandten Kunst niedriger als früher angenommen. Ein individuell entwickeltes Erscheinungsbild kann damit geschützt sein, ein übliches Rasterlayout aus Standardbausteinen dagegen kaum. Funktionale Ideen und Bedienkonzepte sind ohnehin frei; geschützt ist stets die konkrete Ausgestaltung.

Quellcode fällt unter die Sonderregeln für Computerprogramme, §§ 69a ff. UrhG. Und wo strukturierte Inhalte systematisch gesammelt und mit wesentlichem Aufwand gepflegt werden — ein Produktkatalog, eine Objektdatenbank —, kommt der Schutz des Datenbankherstellers hinzu. Daneben laufen Marken- und Designrecht als eigene Schienen, die andere Fragen beantworten.

Welche Nutzungsrechte gehören in den Werkvertrag?

Das Urheberrecht bleibt bei der schaffenden Person; übertragbar sind Nutzungsrechte. Einfache Rechte erlauben Ihnen die Nutzung, schließen andere aber nicht aus; ausschließliche Rechte sperren jede weitere Nutzung, auch die der Urheberin selbst, soweit vereinbart.

  • Räumlich: weltweit oder auf bestimmte Märkte begrenzt — bei Konzernstrukturen sinnvoll mitzudenken.
  • Zeitlich: unbefristet oder befristet; Befristungen sind bei Bildern häufig, bei Gestaltung unpraktisch.
  • Inhaltlich: nur Website oder auch Druck, Messestand, Fahrzeugbeschriftung, App und Videoproduktion.
  • Bearbeitung: das Recht, Entwürfe später zu ändern, weiterzuentwickeln und in neue Formate zu überführen.
  • Weiterübertragung: die Befugnis, Rechte an Tochtergesellschaften oder an einen neuen Dienstleister weiterzugeben.

Der Zweckübertragungsgrundsatz aus § 31 Abs. 5 UrhG sorgt dafür, dass im Zweifel nur so viel eingeräumt ist, wie der Vertragszweck erfordert. Wer nichts regelt, hat also nicht alles — sondern das Nötigste. Deshalb gehören die Nutzungsarten ausdrücklich aufgezählt.

Ein Maschinenbauer, der seine Bildwelt später für Katalog, Messeauftritt und die Websites zweier Tochterfirmen nutzen möchte, sollte genau das im Vertrag stehen haben. Nachträgliche Erweiterungen sind möglich, kosten aber Verhandlung und Geld — und scheitern, wenn die Fotografin nicht mehr auffindbar ist.

Wo enden die Grenzen von Stockbild-Lizenzen?

Bildagenturen verkaufen keine Bilder, sondern eng umrissene Nutzungserlaubnisse. Die wichtigste Trennlinie verläuft zwischen redaktioneller und kommerzieller Nutzung: Redaktionell lizenzierte Aufnahmen dürfen begleitend zur Berichterstattung erscheinen, nicht aber in Werbung, auf einer Leistungsseite oder in einer Broschüre.

  • Abgebildete Personen brauchen eine Einwilligung; ohne Modellfreigabe ist die werbliche Nutzung heikel — § 22 KUG gilt unabhängig von der Agenturlizenz.
  • Marken, Logos und geschützte Bauwerke im Bild können die Nutzung trotz gültiger Lizenz sperren.
  • Sensible Kontexte — Krankheit, Verschuldung, rechtliche Auseinandersetzungen — sind in den Bedingungen meist ausgeschlossen.
  • Die Verwendung im Logo, im Markenzeichen oder in weiterverkauften Produkten ist typischerweise untersagt.
  • Erweiterte Lizenzen heben Auflagen- oder Reichweitengrenzen auf und sind bei großen Kampagnen erforderlich.

Bei generierten Bildern kommt eine andere Frage hinzu. Ohne menschliche Schöpfung entsteht kein Urheberrecht, folglich auch keine Ausschließlichkeit: Ein ähnliches Motiv kann jederzeit anderswo auftauchen. Prüfen Sie zusätzlich die Nutzungsbedingungen des Anbieters, klären Sie, wer für Ansprüche Dritter einsteht, und halten Sie fest, welche Inhalte generiert wurden — die Kennzeichnungspflichten aus dem AI Act laufen hier parallel.

Worauf kommt es bei Schriftlizenzen an?

Schriften werden nach Nutzungsart lizenziert, und die Lizenzen unterscheiden sich deutlich. Eine Desktoplizenz erlaubt das Setzen von Layouts, nicht die Einbindung als Webschrift. Für App-Oberflächen, E-Books oder eingebettete Systeme braucht es wiederum eigene Bausteine.

Webschriftlizenzen werden häufig nach Seitenaufrufen oder nach Zahl der Domains bemessen, teils als Einmalzahlung, teils im Abonnement. Prüfen Sie, ob Unterseiten, Kampagnendomains und interne Anwendungen mitgezählt werden — und ob das Zerlegen der Schrift in Teilzeichensätze zur Beschleunigung erlaubt ist.

Zwei praktische Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens: Die Lizenz sollte auf den Namen des Unternehmens laufen, nicht auf den des umsetzenden Studios — sonst endet das Nutzungsrecht mit der Zusammenarbeit. Zweitens: Das Nachladen von einem fremden Schriftserver ist zugleich eine Datenschutzfrage; wer Schriften selbst ausliefert, löst beide Themen auf einmal.

Was ist bei Open-Source-Lizenzen im Projekt zu beachten?

Kaum ein Projekt kommt ohne fremde Komponenten aus. Permissive Lizenzen wie MIT, BSD oder Apache 2.0 verlangen im Wesentlichen, Lizenztext und Urhebervermerk mitzuliefern; Apache 2.0 regelt zusätzlich Patente und den Umgang mit Änderungshinweisen.

Copyleft-Lizenzen wirken weiter. Die GPL verlangt, abgeleitete Werke bei Weitergabe unter denselben Bedingungen offenzulegen. Die AGPL erweitert das auf den Netzbetrieb: Wer eine solche Komponente in einem Dienst einsetzt, den andere über das Netz nutzen, kann zur Offenlegung des Quellcodes verpflichtet sein. Für einen SaaS-Anbieter ist das eine geschäftskritische Frage, keine Formalie.

  • Führen Sie eine maschinell erzeugte Komponentenliste mit Version und Lizenz, die bei jedem Build aktualisiert wird.
  • Definieren Sie erlaubte und begründungspflichtige Lizenzen, bevor die erste Abhängigkeit eingebunden wird.
  • Prüfen Sie Lizenzwechsel bei Aktualisierungen — sie kommen vor und fallen sonst niemandem auf.
  • Die Lizenzliste gehört zum Übergabepaket, zusammen mit den geforderten Hinweistexten in der Anwendung.

Ein Hinweis zur Arbeitsweise: Prüfen Sie Lizenzen, bevor eine Komponente eingebaut wird, nicht kurz vor dem Start. Ein Austausch im Entwurfsstadium kostet Stunden, derselbe Austausch in einer produktiven Anwendung kostet ein Release — und in seltenen Fällen die Architekturentscheidung gleich mit.

Wie handhaben Sie Bildnachweise und die Nennung der Urheber?

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG ist der praktisch häufigste Stolperstein, weil er so leicht zu vermeiden wäre. Genannt wird so, wie der Rechteinhaber es vorgibt — bei Creative-Commons-Lizenzen bedeutet das: Titel, Urheber, Lizenzbezeichnung mit Link und ein Hinweis auf Bearbeitungen.

Vereinbaren Sie die Form der Nennung schon bei der Beauftragung: Kürzel unter dem Bild, Eintrag auf der Nachweisseite oder Angabe in den Bilddaten. Nachträglich lässt sich das kaum noch einheitlich herstellen, sobald mehrere hundert Motive im System liegen.

Eine Sammelseite mit Bildnachweisen ist zulässig, solange sich jedes Bild eindeutig zuordnen lässt; eine ungeordnete Liste am Seitenende genügt dieser Anforderung nicht. Wo auf die Nennung verzichtet wird, sollte der Verzicht schriftlich vorliegen — mündliche Zusagen halten dem Wechsel einer Ansprechperson selten stand.

Wann dürfen Sie fremde Inhalte übernehmen?

Das Zitatrecht nach § 51 UrhG erlaubt die Übernahme in dem Umfang, den der Zitatzweck erfordert — und der Zweck ist die inhaltliche Auseinandersetzung, nicht die Illustration. Ein Bild als Blickfang ist kein Zitat, ein diskutierter Auszug aus einer Studie schon. Die Quelle ist stets anzugeben, das Zitat bleibt unverändert.

Das Einbetten fremder Videos über die Funktionen der Plattform gilt als zulässig, solange das Werk dort mit Zustimmung des Rechteinhabers frei zugänglich ist und keine Schutzmaßnahme umgangen wird. Bildschirmfotos fremder Websites, übernommene Pressetexte und Kartenausschnitte brauchen dagegen eine eigene Grundlage.

Kundenlogos auf einer Referenzseite berühren Marken- und Urheberrecht zugleich. Holen Sie die Freigabe schriftlich ein, halten Sie die Gestaltungsvorgaben ein und dokumentieren Sie, wer wann zugestimmt hat — Referenzfreigaben werden erfahrungsgemäß nach einem Zuständigkeitswechsel infrage gestellt.

Nicht der Zugriff auf eine Datei begründet ein Recht an ihr, sondern die Vereinbarung, die ihre Nutzung erlaubt.

Was passiert mit den Rechten beim Dienstleisterwechsel?

Beim Wechsel zeigt sich, wie belastbar die Rechtekette ist. Beteiligt waren häufig mehrere: ein Studio, freiberufliche Gestalterinnen, ein Fotograf, ein Textbüro, dazu Bildagenturen und Schriftanbieter. Jedes Glied muss seine Rechte in der nötigen Reichweite weitergegeben haben, sonst reißt die Kette genau dort.

  • Quellcode mit vollständiger Versionsgeschichte und der erzeugten Lizenzliste.
  • Bildlizenznachweise mit Lizenznummer, Datum, Umfang und Rechnung.
  • Schriftlizenzen auf den Namen des Unternehmens, mit den Lizenzdateien.
  • Die schriftliche Einräumung der Nutzungsrechte an Gestaltung und Texten, einschließlich Bearbeitung und Weitergabe.
  • Zugangsdaten und Konten — nützlich, aber ausdrücklich kein Ersatz für eine Rechteeinräumung.

Legen Sie diese Nachweise nicht im Projektordner des Dienstleisters ab, sondern im eigenen Haus, geordnet nach Werk und Datum. Rückfragen kommen erfahrungsgemäß Jahre später, wenn niemand mehr weiß, woher ein Bild stammt.

Zur Einordnung: Dieser Artikel erklärt Zusammenhänge und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Sobald es um konkrete Vertragsklauseln, eine erhaltene Abmahnung oder eine strittige Lizenz geht, sollten Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beziehungsweise IT-Recht einschalten.

Häufige Fragen

Gehört uns der Quellcode nach Abschluss des Projekts?

Nur soweit es vereinbart ist. Üblich ist eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte am individuell erstellten Code, während wiederverwendete Bausteine und fremde Komponenten unter ihren eigenen Lizenzen bleiben. Diese Aufteilung gehört ausdrücklich in den Vertrag.

Dürfen Mitarbeitende Fotos vom Betriebsgelände frei verwenden?

Das Urheberrecht liegt bei der aufnehmenden Person; bei Aufnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitgeber regelmäßig die nötigen Nutzungsrechte. Sichtbare Personen, fremde Marken und Sicherheitsbereiche brauchen dennoch eine gesonderte Klärung.

Wie lange müssen wir Lizenznachweise aufbewahren?

Mindestens so lange, wie das Werk genutzt wird, und danach mit einem Sicherheitsabstand für mögliche Ansprüche. Praktikabel ist eine Aufbewahrung gemeinsam mit den kaufmännischen Belegen, dann greifen dieselben Fristen und dieselbe Ablage.

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